Mitarbeiterüberwachung durch Detektei » Gerichtsfeste Beweise
Die Mitarbeiterüberwachung zählt unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften zu den effektivsten Mitteln, um ein Fehlverhalten eines zu überwachenden Angestellten gerichtsverwertbar nachzuweisen. Die Kontrolle der Arbeitnehmer erfolgt in der Regel auf dem Weg der personellen Observation durch eine Detektei.
Alternativ ist das Einschleusen eines verdeckten Ermittlers in den Betrieb ein probates Mittel. Der Ermittler erlangt Erkenntnisse bezüglich Sabotage, Diebstahl oder Unterschlagung durch kriminelle Betriebsangehörige. Dieses Recht der Kontrolle billigt das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber auch am Arbeitsplatz.
In begründeten Ausnahmefällen ist es denkbar, dass eine Kontrollfunktion mittels verdeckter Videokameras erfolgt. Allerdings dürfen durch die Aufzeichnung auf Video keine Persönlichkeitsrechte von Menschen tangiert werden. Überhaupt gilt es, bei der Arbeitnehmer-Überwachung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Das Arbeitsrecht gestattet dem Arbeitgeber die Überwachung der Arbeitnehmer dann, wenn ein handfester Verdacht auf eine nicht erlaubte Handlung vorliegt.
Dazu zählen zum Beispiel der konkrete Verdacht auf Diebstahl oder Betrug. Überführen die Privatermittler den Täter, droht diesem nach dem Arbeitsrecht die Kündigung. Diese darf das Unternehmen dann zu Recht aussprechen, denn nicht nur Arbeitnehmer haben Rechte, sondern der Chef auch.
Videoüberwachung mit versteckter Kamera am Arbeitsplatz
Eine heimliche Mitarbeiterüberwachung per Videokameras am Arbeitsplatz darf vom Chef nur selten eingesetzt werden. So ist beispielsweise in Fällen von Mitarbeiterdiebstahl die Nutzung einer heimlichen Videoüberwachung eine denkbare Ultima-Ratio-Lösung.
Videoüberwachung bei schweren Verfehlungen am Arbeitsplatz zulässig
Grundsätzlich kann nämlich die Beaufsichtigung sicherheitsrelevanter Geschäftsbereiche nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sein. Ist kein anderes Mittel zur Aufklärung möglich, ist die Überwachung per Kameras in den meisten Fällen gestattet, wenn bestimmte Voraussetzungen wie klare Verdachtsmomente gegeben sind.
Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ist bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu beachten.
Eine solche Videoüberwachung darf keine Verknüpfung mit Tonaufnahmen haben. Das wäre unzulässig. Diese Aufnahmen von Gesprächen sind vom Gesetz nicht erlaubt. Eine dieserart durchgeführte Kontrolle bringt dem Arbeitgeber übrigens nichts.
Das ist so, weil illegal gewonnene Erkenntnisse nicht in einem Kündigungsschutzverfahren verwandt werden dürfen. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil 2 Sa 879/01. Eine ausgesprochene Kündigung von einem mit illegalen Mitteln überführten Arbeitnehmer wäre dann nach dem Arbeitsrecht hinfällig.
Läuft die Überwachung aber innerhalb der rechtlichen Grenzen, so ist die Aufnahme verwendbar und die fristlose Kündigung bei einer nachgewiesenen Verfehlung begründet.
Daher setzt die Condor Detektei weder im Zusammenhang mit der Videoüberwachung Mikrofone ein, noch bei sonstigen Aufträgen.
Die streng nach bestehenden Rechtsvorschriften ausgeführten Ermittlungen kommen Ihnen als Arbeitgeber zu Gute. Denn so können Sie als Chef sicher sein, dass Sie einem straffällig gewordenen Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aussprechen können. Diese steht aufgrund der Beweise dann nicht auf tönernen Beinen.
Wir halten die engen Grenzen der verdeckten Kameraüberwachung ein
Alle Maßnahmen bei der Überwachung vom Personal am Arbeitsplatz erfolgen mit System und unter Einhaltung der Grenzen, die das Arbeitsrecht und der Datenschutz gebieten. Die Privatsphäre der Angestellten ist bei der Videoüberwachung zu beachten.
Ein Nachweis eines Diebstahls in Umkleideräumen ist folglich in der Regel nicht per Videoüberwachung machbar. Die verdeckte Überwachung in solchen Räumen verletzt das Recht am eigenen Bild und verstößt in der Regel gegen geltendes Recht.
Hier müssen wir gegebenenfalls in Absprache mit einem Rechtsanwalt eine andere Möglichkeiten ohne Kamera finden, die mit dem Recht einher gehen.
Übrigens dürfen Sie auch keine Kamera-Attrappen einsetzen, um indirekt Druck auf die Mitarbeiter auszuüben. Das ist grundsätzlich rechtlich zu diesem Zweck verboten.
Offene Kameraüberwachung eine Alternative?
Für den öffentlichen Einsatz von Kameras gibt es ebenfalls rechtliche Grenzen. Sie kann in einem Fall zulässig sein, in einem anderen nicht. Es darf nicht der Big Brother draus werden. Wenn Sie über eine Kontrolle öffentlich zugänglicher Bereiche nachdenken, dann sollten Sie festgelegte Zwecke einhalten. Das kann zum Beispiel eine Kontrolle von Verkaufsräumen sein, wenn es um Diebstahl durch Kunden geht.
Sie sollten sich beim Thema Videoüberwachung in öffentlichen Räumen oder öffentlicher Stellen von Ihrem Anwalt beraten lassen. Es kommt dabei meist auf den Zweck an und die Wahrung Ihrer berechtigten Interessen.
Was ist bei der Überwachung von Mitarbeitern erlaubt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Überwachung eines Mitarbeiters im Betrieb statthaft. Die Mitarbeiterüberwachung ist beispielsweise grundsätzlich dann erlaubt, wenn ein begründeter Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen vorliegt.
Sie als Arbeitgeber dürfen folglich Ihre Angestellten durch einen Privatdetektiv überprüfen, sobald ein Anhaltspunkt für eine Straftat besteht.
Ein Beispiel für eine solche Ermittlung ist die Einschleusung eines verdeckt arbeitenden Detektivs in eine Firma, wenn offenbar Kreise der Arbeitnehmer Waren oder Material stehlen.
Als Arbeitgeber ist es Ihnen erlaubt, allgemeine Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Dieses Recht ergibt sich aus den Verpflichtungen des Arbeitsvertrages. Sie dürfen es dem Gesetz nach geltend machen.
Ein häufiges Beispiel ist dabei die Überprüfung der Einhaltung der dienstlich geschuldeten Arbeitszeiten. Das gilt speziell für Außendienstmitarbeiter und Monteure.
Schutz vor Spesenbetrug durch Mitarbeiter
Bei Annahme eines Spesenbetrugs durch einen Mitarbeiter ist die Arbeit einer Detektei zur Beobachtung der Außendienstmitarbeiter gelegentlich notwendig. Diese Mitarbeiterüberwachung dient dann insbesondere als Kontrollfunktion von den Spesenabrechnungen der Außendienstmitarbeiter.
Liegt ein klarer Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer schweren Vertragsverletzung gegen den Außendienstmitarbeiter vor, bleibt häufig zur Beweissicherung nur ein Einsatz eines Detektivbüros. Das ist nach dem Arbeitsrecht statthaft.
Der handfeste Anfangsverdacht ist zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand falsche Spesenabrechnungen im Zusammenhang mit Außendienst-Tätigkeiten einreicht.
Die aufgeschriebenen Ansprüche auf eine Erstattung basieren dann häufig darauf, dass die Leistungen gar nicht oder nicht in der geltend gemachten Form erbracht worden sind. Oft schummelt der Täter bei der Erfassung der Zeit der geleisteten Arbeit zum Nachteil des Unternehmens. Private Ermittler beweisen in so einem Fall eine Zeit-Manipulation in klarer Form.
Wenn eine begründete Vermutung besteht, dass der Außendienstmitarbeiter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, darf der Arbeitgeber agieren. In dem Fall ist eine Observation durch Detektive eine gute Möglichkeit, die Verdachtsmomente zu überprüfen, ohne Kameras einzusetzen.
Schäden durch Blaumacher
Der Arbeitgeber ist befugt, einen krankgeschriebenen Mitarbeiter bei Vorliegen eines konkreten Verdachts durch einen Detektiv überprüfen zu lassen. Die Personenüberwachung dient dazu, erkennen zu können, ob ein genesungswidriges Verhalten des Angestellten vorliegt und die Krankheit nur simuliert war.
Der Arbeitgeber muss im Verdachtsfall den Beweiswert des Krankenscheins widerlegen. Das gelingt dem Unternehmen meist nur mittels der Beweisführung einer Wirtschaftsdetektei, die Klarheit verschafft.
Insbesondere nimmt der Detektiv dann eine Observation unter Einhaltung der gesetzten Grenzen nach dem Arbeitsrecht vor. Das private Überwachen einer Person unterliegt auch dem BDSG; darauf achten wir exakt.
Überwachung des dienstlichen Computers?
Im Gegensatz zur Videoüberwachung ist die Überwachung des PC am Arbeitsplatz meist nicht statthaft. Es geht den Arbeitgeber nichts an, was in privaten E-Mails steht. Der Einsatz von technischen Einrichtungen wie eines Software Keyloggers ist in den meisten Fällen verboten. Gleiches gilt für den Keylogger, den Sie an den PC direkt anschließen.
Der dienstliche E-Mail-Account hingegen kann von einem Admin überwacht werden, wenn diese E-Mail-Adresse nur zu dienstlichen Zwecken nutzbar ist.
Die private Internetnutzung beispielsweise durch einen IT-Mitarbeiter kann gleichfalls untersagt werden, ist aber schwer zu belegen. Private Telefonate dürfen auch bei VoIP nicht heimlich abgehört werden, selbst dann nicht, wenn die private Nutzung in der Arbeitszeit untersagt war. Setzen Sie also keine heimliche Software oder eine ähnliche Maßnahme am Arbeitsplatz dazu ein.
Bei begründetem Verdacht auf eine extrem schwerwiegende Pflichtverletzung oder von Straftaten über den Dienst PC ist vorher ein Rechtsanwalt zu kontaktieren. Er prüft dann, was zulässig und unzulässig ist.
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Mitarbeiterüberwachung
Übrigens muss eine punktuelle und auf einem konkreten Tatverdacht beruhende Mitarbeiterüberwachung nicht beim Betriebsrat angemeldet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Einwilligung oder Mitsprache des Betriebsrats bei der Einschaltung einer Privatdetektei abgelehnt. Es geht bei der Überwachung nämlich um die Kontrolle des sogenannten Arbeitsverhaltens.
Die Überprüfung dieses Arbeitsverhaltens ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur dann der Mitbestimmung unterworfen, wenn die Überwachung mit Hilfe technischer Mittel wie Video geschieht. (Bundesarbeitsgerichts BAG 1 ABR 26/90).
Das wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn eine Kamera dauerhaft eingerichtet werden soll, um etwas fortwährend zu kontrollieren. Die Installation einer solchen Kamera ist dann mitbestimmungspflichtig.
Ein personelles Kontrollieren durch private Ermittler fällt im Gegensatz zur Videoüberwachung nicht darunter. Das Gesetz hierzu stützt klar Ihre Rechte als Arbeitgeber, der einen Fall kontrollieren will.
Eine basierend auf den Erkenntnissen der Privatermittler ausgesprochene Kündigung nach der Mitarbeiterüberwachung ist also nicht aufgrund einer mangelnden Einschaltung des Betriebsrats angreifbar.
Erstattung von Detektivkosten bei Mitarbeiterüberwachung
Wird ein Arbeitnehmer einer Handlung überführt, die gegen die vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen war, hat das Folgen. Sie als Chef haben nach der ZPO die Möglichkeit, die angefallenen Kosten für den Einsatz der Privatdetektive wieder vom Mitarbeiter einzufordern.
Dabei müssen im Rahmen der Mitarbeiterkontrolle die nachstehenden Voraussetzungen gegeben sein, damit Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter observieren lassen dürfen:
- Es muss ein konkreter Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter oder auf eine Straftat vorgelegen haben.
- Der Einsatz der Privatdetektive im Rahmen war zur Aufklärung des Sachverhalts am Arbeitsplatz notwendig.
- Ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz ist fraglos nur gegeben, wenn der Detektiv den Angestellten überführen konnte.
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Die vielfältigen Möglichkeiten einer legalen Beobachtung eines Mitarbeiters durch einen Wirtschaftsdetektiv erklärt Ihnen gerne einer unserer praxiserfahrenen Berater. Die Kontrollmaßnahme am Arbeitsplatz ist erlaubt, wenn man sich an die gesetzlichen Regeln hält. Dann steht einer Kündigung im Erfolgsfall nichts entgegen. Wir leifern gerichtsfeste Beweise.
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Wer sich als Arbeitgeber für weitergehende Informationen zur Thematik Überwachung von Mitarbeitern interessiert, dem empfehlen wir als Ratgeber die Lektüre der Dissertation „Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Möglichkeiten des Arbeitgebers, gegen einen etwaigen Missbrauch dieses Rechts vorzugehen.“
Diese gibt eine gute Übersicht über die Möglichkeiten und Grenzen unter Berücksichtigung der Datenschutz-Regelungen. Die Arbeit stammt von Dr. jur Luzia Ruhnke. Sie finden sie hier.
Im Zweifel gilt: Kranker Mitarbeiter? Beobachtung durch ein Detektivbüro schafft Klarheit.
Wir nehmen aber keine Überwachung von Mitarbeitern im Unternehmen vor, die online laufen sollen. Ein Privatdetektiv überwacht also nicht den PC und nicht das Telefon. Die Überwachung mittels eines GPS-Peilsenders am Auto ist dem Detektiv nicht erlaubt. So ein Profil der Bewegungsabläufe per GPS-Überwachung ist verboten.
Folglich muss der Detektiv den betroffenen Mitarbeiter auf herkömmliche Art und Weise beobachten. Bei dem Einsatz einer Kamera gelten strikte Grenzen. Hält man die nicht ein, droht ein Schmerzensgeld. Darum ist es für Sie gut zu wissen, dass wir zu Ihrem Vorteil immer auf die juristischen Regeln achten.
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